Recht & Datenschutz · Einstieg · Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Barrierefreiheit im Online-Shop: Gilt das BFSG für dich?
Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops und Buchungsstrecken für Verbraucher barrierefrei sein. Hier steht, wen das Gesetz trifft, wer ausgenommen ist und wie du deine Seite in 15 Minuten selbst prüfst. Mit 5-Punkte-Selbsttest und Vorlage für die Erklärung zur Barrierefreiheit.
9 Min Lesezeit
David Koch · aktualisiert am 27.10.2026

Stell dir vor, du bestellst online, siehst aber kaum etwas. Dein Bildschirmleser liest dir vor: „Bild, Bild, Schaltfläche“. Der Kontrast ist so blass, dass du die Preise nicht erkennst. Und den Kauf-Button erreichst du mit der Tastatur gar nicht. Für viele Menschen ist das Alltag. Genau dafür gibt es seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG.
Vorweg: Nicht jeder Betrieb ist betroffen. Und wer betroffen ist, kann mit einfachen Mitteln viel richtig machen. Wir zeigen dir, wie du es für deinen Betrieb prüfst.
Die kurze Antwort
Verkaufst du online an Verbraucher, etwa über einen Shop, eine Online-Buchung oder einen Bestellprozess, gilt das BFSG grundsätzlich für dich. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Was das Gesetz verlangt
Das BFSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) setzt eine EU-Richtlinie um. Der Kernsatz steht in § 3 Abs. 1 BFSG:
„Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“
Welche Dienstleistungen gemeint sind, zählt § 1 Abs. 3 BFSG auf. Für die meisten Betriebe zählt Nummer 5: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die „für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden“. Was das ist, definiert § 2 Nr. 26 BFSG:
„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ [sind] digitale Dienste […], die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Übersetzt: Kann ein Privatkunde auf deiner Website oder in deiner App einen Vertrag abschließen, also kaufen, buchen oder bestellen, bist du im Anwendungsbereich. Eine reine Visitenkarten-Website ohne Bestell- oder Buchungsfunktion ist kein solcher Dienst. Und wer nur an Unternehmen verkauft (B2B), ist nicht gemeint, denn das Gesetz spricht von Verbrauchern.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Hier liegt die Entwarnung für viele kleine Betriebe. § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG lautet:
„Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“
Wer als Kleinstunternehmen gilt, steht in § 2 Nr. 17 BFSG:
„Kleinstunternehmen“ [ist] ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: weniger als 10 Leute und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme. Zwei Feinheiten, die oft übersehen werden:
- Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer selbst Produkte aus der Liste in § 1 Abs. 2 BFSG herstellt oder in Verkehr bringt, etwa Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte oder Zahlungsterminals, fällt nicht unter diese Ausnahme.
- Der Online-Shop selbst ist die Dienstleistung, auch wenn du darin Waren verkaufst. Ein kleiner Shop mit 4 Leuten, der Kerzen verkauft, ist deshalb in der Regel ausgenommen.
Ausgenommen heißt nicht egal
Auch wenn du ausgenommen bist: Eine Seite, die mehr Menschen bedienen können, verkauft mehr. Kontrast, Tastatur und klare Formulare helfen allen, auch Leuten mit Handy in der Sonne oder ohne Brille. Und wächst dein Betrieb über die Grenze, gilt das Gesetz.
Wie das konkret aussehen muss
Die Einzelheiten stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). § 12 Nr. 3 BFSGV verlangt, dass Webseiten und Apps „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“. Für Online-Shops kommt § 19 BFSGV dazu: Auch Anmeldung, Sicherheitsabfragen und Bezahlung müssen so gestaltet sein. Diese vier Wörter stammen aus den international üblichen Regeln für barrierefreie Websites (WCAG), an denen sich Entwickler orientieren.
Dazu kommt eine Informationspflicht. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 musst du beschreiben, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, „in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“. Dazu gehört auch die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. In der Praxis ist das eine eigene Seite „Erklärung zur Barrierefreiheit“, verlinkt im Fußbereich.
Der 5-Punkte-Selbsttest
Dieser Test ersetzt keine vollständige Prüfung. Er zeigt dir aber in 15 Minuten, wo deine Seite steht. Du brauchst nur einen Browser und deine Tastatur.
- 1Kontrast: Ist grauer Text auf weißem Grund gut lesbar? Prüf deine Haupttexte und Buttons mit einem kostenlosen Kontrast-Prüfer. Für normalen Text gilt in den WCAG ein Verhältnis von mindestens 4,5 zu 1.
- 2Tastatur: Leg die Maus weg. Kommst du nur mit der Tabulatortaste vom Start bis zum Kauf-Button? Siehst du dabei immer, wo du gerade bist?
- 3Bilder: Hat jedes Produktbild einen Alternativtext, der sagt, was zu sehen ist? Ein Bildschirmleser liest sonst nur „Bild“ oder den Dateinamen vor.
- 4Formulare: Steht über jedem Feld eine echte Beschriftung, nicht nur ein grauer Platzhalter, der beim Tippen verschwindet? Sagt eine Fehlermeldung, was falsch ist und wie es richtig geht?
- 5Erklärung: Gibt es im Fußbereich einen Link zur Erklärung zur Barrierefreiheit, mit Beschreibung, Kontakt und zuständiger Behörde?
Fällt ein Punkt durch, weißt du jetzt, wo du anfängst. Kontrast und Alternativtexte bekommst du oft selbst in deinem Shopsystem gelöst. Tastatur und Formulare sind meist ein Fall für die Person, die deine Seite technisch betreut.
Vorlage: Erklärung zur Barrierefreiheit
Kopier die Vorlage, füll die geschweiften Klammern aus und lass sie von deiner Rechtsberatung prüfen, bevor sie online geht. Die Punkte a bis d folgen Anlage 3 Nr. 1 BFSG.
Keine Rechtsberatung
Keine Rechtsberatung. Ob dein Betrieb unter das BFSG fällt und welche Behörde zuständig ist, klärst du mit deinem Anwalt. Stand: 27.10.2026.
Was droht, wenn ich nichts tue?
Das BFSG hat eigene Bußgeldvorschriften. Wer entgegen § 14 Abs. 1 BFSG eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, handelt nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 ordnungswidrig. § 37 Abs. 2 BFSG nennt dafür „eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro“. Das ist die Obergrenze, kein Regelsatz. Wichtiger als die Zahl: Nach § 14 Abs. 4 BFSG musst du bei Mängeln selbst nachbessern, und nach § 14 Abs. 5 BFSG musst du der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen Auskunft geben.
Häufige Fragen zum BFSG
Gilt das BFSG für meine Firmen-Website ohne Shop?
Wenn Verbraucher darüber keinen Vertrag abschließen können, fällt sie nicht unter § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG. Ein Kontaktformular allein macht noch keinen Online-Shop. Bietest du aber eine Online-Terminbuchung mit Vertragsschluss an, schau genauer hin.
Ich habe 6 Mitarbeiter und 800.000 € Umsatz. Bin ich raus?
Wenn du Dienstleistungen anbietest, in der Regel ja: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz, damit bist du Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG und nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen.
Muss meine alte Website sofort umgebaut werden?
Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Ein Shop, der heute läuft, ist also betroffen, egal wann er gebaut wurde. Für Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, und für bestimmte vorher eingesetzte Produkte gibt es Übergangsfristen bis 2030 (§ 38 BFSG).
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?
Ein Overlay, das Schrift vergrößert, löst die Ursachen meist nicht: fehlende Beschriftungen, Tastaturfallen, schwacher Kontrast im Design. Die Anforderungen gelten für die Seite selbst.
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Weiterführende Links
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) , § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 17 und 26, § 3, § 14, § 37, Anlage 3; abgerufen 27.10.2026
- Verordnung zum BFSG (BFSGV) , § 12 und § 19; abgerufen 27.10.2026
- Anleitung: Die Website, die verkauft , Inhalt und Aufbau
- Anleitung: Website-Recht ohne Angst , Impressum, Cookies, Schriften
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